Mit dieser Verordnung wird nach ihrer Verabschiedung eine neue geografische Angabe (g.A.) für handwerkliche und gewerbliche Erzeugnisse eingeführt, deren Eigenschaften mit dem Herstellungsgebiet verbunden sind, z. B. böhmisches Glas oder Limoges-Porzellan.
Dieser neue Schutz für geografische Angaben soll mehr Innovation und Investitionen im Handwerk ermöglichen, indem Handwerker und Hersteller, insbesondere KMU, dabei unterstützt werden, ihr traditionelles Wissen und Know-how auf EU-Ebene im Einklang mit dem EU-Wettbewerbsrecht zu fördern und zu schützen.
Die neue Verordnung sieht auch eine neue Zuständigkeit des EUIPO für die Verwaltung der Eintragungsverfahren für handwerkliche und industrielle g.A. vor.
Heute ist es möglich, eine g. A. für Lebensmittel, Getränke und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse auf EU-Ebene einzutragen, z. B. für Prosciutto di Parma und Champagner. Für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse gibt es jedoch keinen EU-weiten Schutz für geografische Angaben. Diese Verordnung zielt darauf ab, einen direkt anwendbaren Schutz für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse einzuführen.
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