Mit der Überarbeitung soll sichergestellt werden, dass der Geschmacksmusterschutz im digitalen Zeitalter zweckmäßig und für einzelne Designer, KMU und designintensive Branchen zugänglicher und effizienter ist, indem Kosten und Komplexität gesenkt, die Geschwindigkeit erhöht und die Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit verbessert werden.
Die Kommission hat am 28. November 2022 zwei (Paket-)Vorschläge für eine überarbeitete Verordnung und Richtlinie angenommen, die u. a. folgende Ziele verfolgen
- Modernisierung der bestehenden Bestimmungen zur Klärung der Rechte in Bezug auf Umfang und Beschränkungen;
- Vereinfachung und Straffung des Verfahrens zur Eintragung von Geschmacksmustern in der EU;
- Anpassung und Optimierung der Höhe und Struktur der zu zahlenden Gebühren;
- Harmonisierung der Verfahren und Sicherstellung, dass sie die nationalen Geschmacksmustersysteme ergänzen;
- Ermöglichung der Reproduktion von Originalgeschmacksmustern zu Reparaturzwecken bei komplexen Erzeugnissen (z. B. Autos) mit einer EU-weiten "Reparaturklausel".
Hintergrund
Die Vorschläge folgen dem im November 2020 angenommenen Aktionsplan für geistiges Eigentum, der auf eine Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften zum Geschmacksmusterschutz abzielt. Er spiegelt die Forderungen der Interessengruppen, des Rates und des Europäischen Parlaments nach einer Modernisierung der Rechtsvorschriften wider und zielt gleichzeitig darauf ab, auf den Ergebnissen einer umfassenden Bewertung der Reform des EU-Markenrechts aufzubauen.
Die nächsten Schritte
Die beiden Vorschläge werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Annahme im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vorgelegt.
Wenn die neuen Vorschläge angenommen sind, werden die neuen Vorschriften der Richtlinie innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt.
Was die Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster betrifft, so wird ein Teil der Änderungen innerhalb von drei Monaten nach ihrem Inkrafttreten anwendbar sein, der Rest, wenn die delegierten Rechtsakte und die Durchführungsrechtsakte erlassen werden (18 Monate nach Inkrafttreten).
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