Europäische Kommission veröffentlicht Verordnung über geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse

06 November, 2023
GI protection
Vorteile von geistigem Eigentum (IP)
Die neue Verordnung der Europäischen Kommission, die ab Dezember 2025 in Kraft tritt, schützt geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Produkte, um lokale Fertigkeiten zu erhalten und Nischenmärkte zu fördern.

Am 27. Oktober 2023 veröffentlichte die Europäische Kommission eine Verordnung über geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse.

Mit der Verordnung wird ein umfassender EU-Schutz für geografische Angaben (g.A.) bei handwerklichen und industriellen Erzeugnissen eingeführt, der die Rechte des geistigen Eigentums an eingetragenen g.A. schützt. Sie soll den Erzeugern helfen, die Namen von geografisch verbundenen Erzeugnissen des Handwerks und der Industrie zu schützen, damit sie auf Nischenmärkten konkurrieren und gleichzeitig lokale Fertigkeiten und Traditionen bewahren können.

Die Verordnung tritt am 16. November 2023 in Kraft und wird ab dem 01. Dezember 2025 gelten.

Die Verordnung

Eine g.A. ist eine Bezeichnung, die den geografischen Ursprung eines Produkts und die damit verbundene Qualität oder das Ansehen, das diesem Ursprung zugeschrieben wird, kennzeichnet. Bisher gab es keinen EU-weiten Mechanismus zum Schutz von geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse, und nur 16 Mitgliedstaaten haben nationale Systeme zum Schutz von geografischen Angaben bei Erzeugnissen der Informationsgesellschaft eingerichtet. Die neue EU-Verordnung schließt Erzeugnisse mit geografischen Angaben wie Natursteine, Textilien, Schmuck, Porzellan und Holzarbeiten ein und bietet Schutz für deren Namen.

Diese Verordnung soll den Erzeugern helfen, die Namen regionalspezifischer CI-Erzeugnisse zu schützen, damit sie wettbewerbsfähig bleiben und gleichzeitig einzigartige lokale Fertigkeiten bewahren können. Obwohl sie für alle Arten von Herstellern gilt, konzentriert sie sich auf die Unterstützung von KMU und Kleinstunternehmen. Außerdem fördert sie die Entwicklung der ländlichen Regionen Europas, indem sie die Erzeuger ermutigt, in neue authentische Produkte zu investieren und den Verbrauchern bessere Informationen anzubieten.

Bewerbungsverfahren

Die Verordnung sieht ein einfaches, kosteneffizientes zweistufiges Antragsverfahren für die Eintragung von g.A.-Erzeugnissen vor: Die Erzeuger reichen ihre Anträge auf g.A. bei den zuständigen Behörden in ihrem jeweiligen EU-Mitgliedstaat ein. Diese Behörden leiten dann erfolgreiche Anträge an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zur Bewertung und Genehmigung weiter.

Wenn ein Mitgliedstaat kein nationales System zum Schutz von geografischen Angaben eingerichtet hat, kann er eine Ausnahme von dem oben genannten Standardverfahren beantragen. Wenn die Kommission zustimmt, können die Erzeuger aus diesen Mitgliedstaaten ihre Anträge direkt über das EUIPO im Wege eines direkten Eintragungsverfahrens stellen.


Das EUIPO wird die volle Verantwortung für die Verwaltung des Registrierungsverfahrens für dieses neue Schutzrecht übernehmen. Das EUIPO wird auch ein IT-System mit verschiedenen Instrumenten entwickeln, darunter das GIPortal (ein elektronisches Anmelde- und Verwaltungssystem), das Unionsregister für g. A. für k. A.-Produkte und die bestehende Datenbank GIview.

Die Verordnung tritt am 16. November 2023 in Kraft und wird ab dem 01. Dezember 2025 gelten.

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